Die DSGVO hat deutlich verschärft, was Sie als Anbieter eines Newsletters machen dürfen und was nicht (siehe auch Brauche ich einen Datenschutzhinweis?). Natürlich wollen Sie so viele (qualifizierte) Abonnenten wie möglich für Ihren Newsletter. Daher ist es verlockend, Abonnenten zu locken, indem man ihnen kostenlose Inhalte zum Download anbietet.
Das ist vor allem im B2B-Bereich, also für Geschäftskunden üblich: Du gibst mir deine E-Mailadresse und ich gebe dir dafür eine wertvolle Studie, ein Fallbeispiel/White Paper oder eine nützliche Checkliste. Aber auch für Privatleute sind Vorlagen, Beispiele etc. ein gutes Lockmittel.
Nun die Frage: darf ich das? Es gibt das sogenannte Kopplungsverbot, das besagt, das der Nutzer seine Daten freiwillig herausgeben muss. Damit wird zum Beispiel verboten, dass der Nutzer zum Bestellen in einem Onlineshop einwilligen muss, den Newsletter zu bekommen.
Aber wie immer bei rechtlichen Themen: Ganz so einfach ist es nicht. Wenn Sie mit so einer Kopplung arbeiten wollen, dann empfehle ich Ihnen diesen ausführlichen Fachartikel: Service gegen Daten: Nach dem Kopplungsverbot der DSGVO nun nicht mehr erlaubt?
Ich denke man muss beim Kopplungsverbot unterscheiden: Wenn ich etwas im Austausch gegen Geld kaufen will, ist das ein eigenständiger Geschäftsprozess, bei dem ich nicht zu etwas gezwungen werden sollte (Newsletterabo). Wenn aber ein Download im Austausch gegen eine Mailadresse angeboten wird, ist das doch ok, dann ist die Mailadresse die „Bezahlung“.