taz-Kurzabo taz-Archiv taz Entwicklungs KG Atlas der Globalisierung

  Archiv

  Recherchedienst

  Impressum

  Abo

  Anzeigen

  tazshop

taz-Genossenschaft

email

die tageszeitung

19.1.2004 die tageszeitung

startseitemagazinLeMondediplomatiquechattomtunnel

Editorial
Was ist die taz-Genossenschaft?
Die Zeitung
Das Unternehmen
Die Genossenschaft
So einfach werden Sie GenossIn
Wählen Sie Ihr Dankeschön
Broschüre bestellen
Satzung der Genossenschaft
Das Redaktionsstatut
Geschichte der taz
email

Das Mangoprojekt
Mangoprojekt

REDAKTIONSSTATUT

§ 1
Das Redaktionsstatut der taz, die tageszeitung, regelt die Beziehungen zwischen Redaktion und Chefredaktion einerseits und Chefredaktion und der TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH andererseits. Das Statut ist für die Dauer seiner Laufzeit Bestandteil der Arbeitsverträge aller in der taz fest angestellten RedakteurInnen, KorrespondentInnen und AutorInnen (im Folgenden: RedakteurInnen) einschließlich des Chefredakteurs oder der Chefredakteurin - gleichgültig, in welcher Gesellschaft des taz-Konzerns die einzelnen MitarbeiterInnen angestellt sind. Das Statut ist eine Betriebsvereinbarung, deren Inhalt und Geltungsdauer durch Änderungen in den Eigentumsverhältnissen des taz-Verlags nicht berührt werden.

§ 2
Die taz engagiert sich für eine kritische Öffentlichkeit. Sie tritt ein für die Verteidigung und Entwicklung der Menschenrechte und artikuliert insbesondere die Stimmen, die gegenüber den politisch Mächtigen kein Gehör finden. Die taz wendet sich gegen jede Form von Diskriminierung. Für die Redaktion ist Freiheit die Freiheit der Andersdenkenden, entscheidet sich Demokratie an den demokratischen Rechten jedes einzelnen Menschen. Die Zeitung ist der wahrheitsgetreuen Berichterstattung verpflichtet; sie bekennt sich zur Tradition ihrer publizistischen Sprache, sie widersteht dem Druck der Stereotype und des sprachlichen und thematischen Konformismus, sie gibt den Beiträgen ihrer RedakteurInnen, KorrespondentInnen und AutorInnen besonderes Gewicht. Die Redaktion weist jede Einflussnahme, jeden Druck seitens einzelner Personen, politischer Parteien, ökonomisch, religiös oder ideologisch orientierter Gruppen zurück. Die taz ist eine unabhängige überregionale Tageszeitung für Politik und Kultur; Erscheinungsort ist Berlin. Sie versteht sich als Erstzeitung. In der Überzeugung, dass aus deutscher und auch aus europäischer Sicht allein die Welt nicht adäquat beschrieben werden kann, haben Inlands- und Auslandsthemen den gleichen Rang.

§ 3
In diesem Rahmen gestaltet die Redaktion die Zeitung frei und selbstständig. Kein Redakteur und keine Redakteurin dürfen gezwungen werden, gegen die eigene Überzeugung zu schreiben und zu bebildern. Ansichten von Redaktionsmitgliedern, die den in der Redaktion jeweils vorherrschenden Sichtweisen zuwiderlaufen, werden respektiert. Die Themen und Inhalte der Zeitung werden auf der Redaktionskonferenz unter Leitung der Chefredaktion diskutiert und festgelegt. Anzeigen, Meinungsseiten und anzeigenorientierte Beilagen sind als solche deutlich kenntlich zu machen und vom redaktionellen Teil deutlich zu trennen.

§ 4
Der Grundsatz aller redaktionellen Arbeit ist die selbstständige, verantwortliche Tätigkeit der RedakteurInnen und der einzelnen Ressorts in den ihnen übertragenen und im Arbeitsvertrag festgelegten Zuständigkeitsbereichen. Die Chefredaktion entscheidet in Fragen der Blattstruktur und der Redaktionsorganisation vorbehaltlich der in Paragraph 6 und 7 formulierten Bestimmungen und vertritt die redaktionellen Entscheidungen gegenüber dem Verlag. In der täglichen Produktion hat die Chefredaktion das letzte Wort; sie verantwortet den redaktionellen Teil der taz.

§ 5
Für die Beziehungen zwischen Redaktion und Verlag gelten folgende Grundsätze: Der Vorstand bestimmt die Mitglieder der Chefredaktion. Er berät seine Vorschläge vorher vertraulich mit den anderen Mitgliedern der Chefredaktion und dem Redaktionsausschuss. Legt der Redaktionsausschuss gegen einen Vorschlag sein Veto ein, so ist der Vorschlag hinfällig. Bei hausinternen Vorschlägen kann jedes Mitglied der Redaktion den Redaktionsausschuss auffordern, eine außerordentliche Redaktionsversammlung einzuberufen. Auf dieser Versammlung kann jedes Redaktionsmitglied eine geheime Abstimmung über den Personalvorschlag des Vorstandes beantragen. Sollte bei dieser Abstimmung mehr als die Hälfte gegen den/die KandidatIn stimmen, ist der Vorschlag damit hinfällig. Die Entlassung von Mitgliedern der Chefredaktion ist Sache des Vorstandes. Die Redaktion hat dabei ein Vetorecht: Wenn bei einer Redaktionsversammlung im Rahmen einer geheimen Abstimmung zwei Drittel gegen die Entlassung eines Mitgliedes der Chefredaktion stimmen, ist die Abberufung nicht möglich.

§ 6
In der Besetzung der übrigen redaktionellen Stellen ist die Redaktion frei. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die vorgeschlagenen Personen im Rahmen des vom Verlag be- willigten Stellenplans einzustellen. Über die Auflösung und Neuanschaffung von Ressorts entscheidet die Chefredaktion nach Beratung mit dem Redaktionsausschuss. Der Redaktionsausschuss hat ein Vetorecht. Die Chefredaktion setzt die Redaktionsleiter ein. Die anderen Ressortleiter oder die jeweiligen Redaktionsmitglieder des betroffenen Ressorts haben gegen den Vorschlag der Chefredaktion ein Vetorecht: Wenn mindestens die Hälfte aller bereits amtierenden RessortleiterInnen oder die Hälfte des Ressorts widersprechen, ist der Vorschlag der Chefredaktion hinfällig. Über die Einstellung neuer RedakteurInnen entscheidet die jeweilige RessortleiterIn. Die Chefredaktion hat ein Vetorecht. Wider- sprechen zwei Drittel eines Ressorts der festen Anstellung eines Redakteurs/einer Redakteurin, so kann die Einstellung nicht vorgenommen werden. Es werden so lange bevorzugt RedakteurInnen eingestellt, bis die Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Ressorts Frauen sind.

§ 7
Die publizistischen und personellen Interessen der Redaktion nimmt der Redaktionsausschuss wahr. Er besteht aus drei Mitgliedern unterschiedlicher Redaktionen, die die fest angestellten RedakteurInnen in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres bestimmen. Die Mitglieder des Ausschusses genießen besonderen Kündigungsschutz. Sie wählen einen Sprecher oder eine Sprecherin und geben sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlussfähigkeit des Redaktionsausschusses setzt die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder voraus. Wenn ein Drittel der Redaktion eine Neuwahl des Redaktionsausschusses beantragt, beruft dieser innerhalb von vier Wochen eine Redaktionsversammlung zwecks Neuwahl des Redaktionsausschusses ein. Tritt ein Mitglied des Redaktionsausschusses zurück, oder fällt für die Tätigkeit in demselben für mehr als drei Monate aus, rückt der/die bei der letzten Wahl des Redaktionsausschusses nicht gewählte Kandidat/in mit den meisten Stimmen nach. Der Redaktionsausschuss kann in allen Konflikten innerhalb der Redaktion angerufen werden. Chefredaktion, Ressortleitung oder andere beteiligte RedakteurInnen sind dann zum Gespräch mit dem Redaktionsausschuss verpflichtet. Der Redaktionsausschuss muss bei Veränderungen der Blattstruktur gehört werden und hat ein Einspruchsrecht. Ein Einspruch muss mindestes eine Woche nach der Anhörung schriftlich begründet vorliegen. In diesem Fall beruft der Redaktionsausschuss eine Redaktionsversammlung ein. Die Chefredaktion ist verpflichtet, auf dieser Versammlung zu erscheinen und die vorgeschlagenen Veränderungen der Blattstruktur zur Diskussion zu stellen, bevor sie dann darüber entscheidet. Der Redaktionsausschuss hat das Recht, jederzeit eine Redaktionsversammlung einzuberufen. Wenigstens einmal im Jahr wird er vom Verlag über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert. Stehen größere wirtschaftliche Veränderungen oder Entlassungen an, wird er rechtzeitig vorher darüber informiert und gehört. Soweit nicht anders vereinbart, ist darüber Stillschweigen zu bewahren. Der Redaktionsausschuss wird inbesondere tätig, wenn er Verstöße gegen die in Punkt 2 beschriebene publizistische Grundrichtung der taz sieht. Er hat daraufhin eine Redaktionsversammlung einzuberufen. Stellt die Redaktionsversammlung mit dem Votum von mindestens zwei Drittel aller fest angestellten RedakteurInnen und KorrespondentInnen ebenfalls einen dauerhaften Verstoß gegen die Grundrichtung der taz fest, so muss der Verlag eine neue Chefredaktion bestellen.

§ 8
Das Statut gilt für zwei Jahre. Wird das Statut nicht drei Monate vor Ablauf der Frist gekündigt, so verlängert es sich automatisch um ein weiteres Jahr. Wird das Statut vom Verlag oder vom Redaktionsausschuss gekündigt, so gilt es so lange übergangsweise weiter, bis sich die beiden Verhandlungspartner geeinigt und die Versammlung der Mitarbeitergenossen der neuen Fassung zugestimmt haben.

Seitenanfang