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die tageszeitung

11.3.2005 die tageszeitung

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TOMs Teufel als Dauerkalender aus Emaille für alle Neumitglieder und alle, die ihren Anteil aufstocken.

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Satzung der Genossenschaft

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

  • § 1 Firma und Sitz
    1. Die Firma der Genossenschaft lautet: "taz, die tageszeitung Verlagsgenossenschaft e.G."
    2. Der Sitz der Genossenschaft ist Berlin.

  • § 2 Zweck und Gegenstand
    1. Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder als Mitarbeitende und Leser und LeserInnen der Tageszeitung "die tageszeitung".
    2. Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung und der Vertrieb der Tageszeitung "die tageszeitung" sowie angrenzender Publikationen, die Vermietung und Verpachtung genossenschaftseigener Räume und Einrichtungen, die Bereitstellung von sonstigen Dienstleistungen.
    3. Um die Wirtschaft der Mitglieder aktiv zu fördern, kann sich die Genossenschaft an sonstigen Unternehmen beteiligen.
    4. Die Genossenschaft kann ihren Geschäftsbetrieb auf Nichtmitglieder ausdehnen.

II. Mitgliedschaft

  • § 3
    1. Mitglieder der Genossenschaft können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenhandelsgesellschaften werden, die bereit und in der Lage sind, die ihnen aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen auf sich zu nehmen.
    2. Mitarbeitende im Sinne dieser Satzung haben einen Anspruch auf Aufnahme in die Genossenschaft, sofern sie die weiteren satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen und ein Ausschließungsgrund nicht besteht.
    3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann der Abgelehnte die Versammlung der Mitarbeitenden anrufen, die letztgültig entscheidet.

  • § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet durch:
    - Aufkündigung (§ 5)
    - Ausschließung (§ 7)
    - Übertragung des Geschäftsguthabens
    - im Falle des § 6 Satz 2 oder im Falle Auflösung der juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften.

  • § 5 Kündigung
    Jedes Mitglied hat das Recht, durch einfache schriftliche Aufkündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären oder - wenn es mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist - einzelne von mehreren Geschäftsanteilen aufzukündigen. Die Aufkündigung ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Dabei ist eine Frist von zwei Jahren einzuhalten.


  • § 6 Tod eines Mitglieds
    Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch den Erben fortgesetzt. Wird bei mehreren Erben die Mitgliedschaft nicht innerhalb von sechs Monaten einem Miterben allein überlassen, so endet sie zum Schluss des Geschäftsjahrs, in dem die Überlassung zu erfolgen hatte.


  • § 7 Ausschluss
    1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn
      1. es eine wesentliche, ihm durch die Satzung auferlegte Verpflichtung verletzt;
      2. es den Interessen der Genossenschaft gröblich zuwiderhandelt;
      3. es unter seiner der Genossenschaft bekannten Anschrift länger als sechs Monate nicht erreichbar ist;
      4. es durch Äußerungen gegen die Grundlagen der Genossenschaft verstoßen hat, sich der publizistischen Verfolgung von Zielen zur Durchsetzung eines demokratischen, an der Verteidigung der Menschenrechte und der Interessen der Schwachen sowie im Kampf gegen Rassismus, Frauenunterdrückung und -diskriminierung und Faschismus verpflichteten Journalismus zu widmen;
      5. es zahlungsunfähig geworden ist, insbesondere wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet worden ist;
      6. wenn ein Geschäftsguthaben eines Mitglieds gepfändet oder arrestiert worden ist und das Mitglied diesen Zustand nicht binnen Monatsfrist nach Pfändung oder Arrest beendet.
    2. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig.
    3. Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder statutarische Ausschließungsgrund mitzuteilen.
    4. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder statutarischen Ausschließungsgrund anzugeben. Er ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen.
    5. Vom Augenblick der Absendung der Mitteilung nach Absatz 4 an kann das Mitglied nicht mehr an der Vertreterversammlung, Versammlung der Mitarbeitenden oder sonstigen Mitgliederversammlungen teilnehmen, er kann seine Rechte nach § 11 Absatz 1 nicht mehr wahrnehmen.
    6. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, den Aufsichtsrat gegen die Entscheidung des Ausschlusses anzurufen.

  • § 8 Übertragung von Geschäftsanteilen
    1. Ein Mitglied kann jederzeit auch im Laufe eines Jahres sein Geschäftsguthaben mit Genehmigung des Vorstands durch schriftliche Vereinbarung einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ausscheiden. Voraussetzung dabei ist, dass der Erwerber des Geschäftsguthabens der Genossenschaft als Mitglied angehört oder ihr als Mitglied beitritt.
    2. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.

  • § 9 Ende der Mitgliedschaft
    1. In den Fällen des § 5 und § 7 endet die Mitgliedschaft mit dem in der vom Vorstand zu führenden Liste der Genossen vermerkten Schluss des Geschäftsjahrs.
    2. Im Falle des § 8 endet die Mitgliedschaft bereits mit dem in der vom Vorstand zu führenden Liste der Genossen eingetragenen Tage der Übertragung.

  • § 10 Auseinandersetzung
    1. Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen oder das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
    2. Der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verjährt in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit des Auseinandersetzungsguthabens.
    3. Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Mitglieds aufgelöst, so gilt das Ausscheiden als nicht erfolgt.

  • § 11 Rechte der Mitglieder
    1. Die Mitglieder sind berechtigt,
      1. auf der Generalversammlung ihre Rechte wahrzunehmen und insbesondere das Stimmrecht auszuüben;
      2. ihre Vertreter und Ersatzvertreter für die Vertreterversammlung, wenn diese an die Stelle der Generalversammlung tritt (§ 16 Absatz 11 der Satzung), in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl per Stimmzettel oder persönlich im Rahmen der Wahlordnung für die Dauer von drei Jahren zu wählen;
      3. soweit sie in die Versammlung der Mitarbeitenden aufgenommen sind (§ 17 Absatz 1 dieser Satzung), an der Versammlung der Mitarbeitenden teilzunehmen und dort mitzubestimmen und die Einladung einer Versammlung der Mitarbeitenden sowie die Ankündigung von Verhandlungsgegenständen unter den in § 19 Absatz 2 der Satzung bezeichneten Voraussetzungen zu verlangen;
      4. an der Vertreterversammlung teilzunehmen.
    2. Die Mitglieder sind auf geeignete Weise über den Fortgang des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs der Genossenschaft zu informieren.
    3. Tritt an die Stelle der Generalversammlung die Vertreterversammlung (§ 16 Absatz 11 der Satzung), werden je 50 Mitglieder ein Vertreter und ein Ersatzvertreter gewählt. Die näheren Bestimmungen über die Einteilung des Ausbreitungsgebiets in Wahlbezirke, das Verfahren und die Durchführung der Wahl und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erlässt der Vorstand in einer Wahlordnung.
    4. Jedes Mitglied hat eine Stimme unabhängig von der Anzahl der Geschäftsanteile. Es soll sein Stimmrecht persönlich ausüben und kann sich nicht vertreten lassen. Diese Beschränkung besteht nicht für juristische Personen.

  • § 12 Pflichten der Mitglieder
    Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
    2. die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,
    3. die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und des Statuts einzuhalten und den Beschlüssen der Organe der Genossenschaft nachzukommen,
    4. eine Änderung ihres Wohnsitzes der Genossenschaft schriftlich mitzuteilen.

III. Organe der Genossenschaft

  • § 13 Organe der Genossenschaft
    Die Organe der Genossenschaft sind:
    1. die Generalversammlung bzw. Vertreterversammlung
    2. die Versammlung der Mitarbeitenden
    3. der Aufsichtsrat
    4. der Vorstand

Die Vertreterversammlung

  • § 14 Wahl und Amtszeit
    1. Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 gemäß § 11 gewählten Vertretern. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands sind zur Teilnahme an der Vertreterversammlung berechtigt und verpflichtet, die Mitglieder der Versammlung der Mitarbeitenden sind zur Teilnahme an der Vertreterversammlung berechtigt.
    2. Die Amtsdauer der gewählten Vertreter in der Vertreterversammlung beträgt 3 Jahre. Sie endet mit der Bekanntgabe der im 3. Jahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit durchgeführten Neuwahl zur Vertreterversammlung. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit begann, nicht mitgerechnet. Im Falle der Anfechtung von Wahlen zur Vertreterversammlung endet die Amtszeit der vorherigen Vertreter mit dem Beschluss über die Zurückweisung der Anfechtung bzw. im Falle einer als wirksam anerkannten Anfechtung mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der nicht wirksam angefochtenen Wiederholungswahl.
    3. Jährlich wird ein Drittel der nach § 11 Absatz 3 zu berechnenden Zahl der Vertreter neu gewählt. In den ersten beiden Jahren nach der erstmaligen Wahl einer Vertreterversammlung wird durch das Los bestimmt, welche Vertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden, damit in diesen beiden Jahren die nach § 11 Absatz 3 zu berechnende Zahl der Vertreter nicht überschritten wird. Die Wiederwahl eines Vertreters ist zulässig.
    4. Zum Vertreter oder Ersatzvertreter kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossenschaft ist, gewählt werden, die willens und in der Lage ist, die ihr nach Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben wirksam wahrzunehmen. Wer dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat der Genossenschaft angehört, kann nicht Vertreter sein.
    5. Die Vertreter sind das Bindeglied zwischen Genossenschaft und Mitgliedern. Sie führen ihr Amt im Gesamtinteresse der Mitglieder gewissenhaft und unter verantwortungsbewusster Wahrung des Unternehmensinteresses. Sie sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
    6. Die Vertreter haben ein Auskunftsrecht gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat. Innerhalb der Vertreterversammlung können sie Unterrichtung verlangen über Angelegenheiten der Genossenschaft, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie darf verweigert werden,
      1. wenn sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen Nachteil zuzufügen,
      2. wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat sich strafbar machen durch die Erteilung der Auskunft oder gegen satzungsgemäße, gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungsbestimmungen verstoßen würde, und
      3. soweit arbeits- oder dienstvertragliche Angelegenheiten berührt werden.
    7. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzvertreter zu wählen, der an die Stelle des Vertreters tritt, wenn dieser vor Beendigung seiner Amtszeit aus dem Amt scheidet. Der Ersatzvertreter kann nur gleichzeitig mit dem Vertreter gewählt werden. Seine Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Vertreters.
    8. Jeder Vertreter erhält zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis und ihrer Dauer eine Bescheinigung des Vorstands. In dieser Bescheinigung ist der Name des Ersatzvertreters aufzuführen.
    9. Jedes Mitglied der Vertreterversammlung hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  • § 15 Sitzungen der Vertreterversammlung
    1. Der Beschlussfassung der Vertreterversammlung unterliegen die in Gesetz und Statut bezeichneten Angelegenheiten; insbesondere
      1. Änderung des Statuts;
      2. Auflösung der Genossenschaft;
      3. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
      4. Verschmelzung der Genossenschaft;
      5. Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
      6. Bestätigung einer einstweiligen Amtsenthebung des Vorstands gemäß § 40 Genossenschaftsgesetz;
      7. Feststellung des Jahresabschlusses sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts;
      8. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
      9. Änderung der Rechtsform;
      10. Zustimmung zur Wahlordnung;
      11. die Entscheidung über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie die Verwendung eines Gewinn- oder Verlustvortrags;
      12. Wahl und die endgültige Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats.
    2. Im Rahmen der Berichterstattung über den Jahresabschluss hat der Vorstand die Vertreterversammlung zu unterrichten über die Lage, Entwicklung und Ziele der Genossenschaft. Der Aufsichtsrat kann sich zu diesem Bericht äußern.
    3. Der Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften e.V. ist berechtigt, Anträge im Rahmen der §§ 59, 60 GenG zu stellen.

  • § 16 Frist und Zeitpunkt
    1. Die ordentliche Vertreterversammlung findet innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt, außerordentliche Vertreterversammlungen finden nach Bedarf statt. Die Vertreterversammlung wird in der Regel vom Vorstand einberufen. Verzögert der Vorstand die Einberufung, so ist der Aufsichtsrat dazu verpflichtet, soweit nach Gesetz oder Satzung die Einberufung einer Vertreterversammlung geboten ist.
    2. Eine Vertreterversammlung muss ferner ohne Verzug einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Genossen oder der zehnte Teil der Vertreter oder die Versammlung der Mitarbeitenden in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Benennung des Zwecks und der Gründe für die Einberufung dies verlangt. In gleicher Weise können die Genossen, die Vertreter oder die Versammlung der Mitarbeitenden auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände für die Beschlussfassung angekündigt werden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, dann kann das Gericht sie zur Einberufung der Vertreterversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstands ermächtigen. Mit der Einberufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu geben.
    3. Die Vertreterversammlung wird durch Einladung der Vertreter mittels Anzeige in der taz oder, wenn dies nicht möglich ist, schriftlich spätestens drei Wochen vor ihrem Stattfinden einberufen. In dringenden Eilfällen kann die Einberufungsfrist auf eine Woche abgekürzt werden. Die Einberufung ist vom Vorstand oder vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen, wenn dieser die Einladung vornimmt, und hat die Tagesordnung zu enthalten.
    4. Versammlungsort ist Berlin. Das Nähere bestimmt der Einladende. Dieser bestimmt auch die Tagesordnung. Anträge sind zu berücksichtigen, die so rechtzeitig gestellt wurden, dass sie noch fristgerecht angekündigt werden können. Anträge sind nur im Rahmen der Zuständigkeit der Vertreter-versammlung zulässig.
    5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens drei Tage vor der Vertreterversammlung in der für die Einberufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse über die Leitung der Versammlung sowie für Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung.
      1. Dem Prüfungsverband ist die Einberufung der Vertreterversammlung unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig anzuzeigen.
    6. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
    7. Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dies gilt auch für Satzungsänderungen über Verzinsung, Rückvergütung und Dividende (§ 41 der Satzung). Beschlüsse über alle anderen Satzungsänderungen sowie die Auflösung, Umwandlung und Verschmelzung der Genossenschaft und die Änderung der Rechtsform bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen Stimmen.
      Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Genossen zu der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zu Leistungen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel (9/10) der abgegebenen Stimmen umfasst.
      Widerspricht die Versammlung der Mitarbeitenden durch einen innerhalb von vier Wochen gefassten Beschluss einem Beschluss der Vertreterversammlung über eine Satzungsänderung, dann bedarf diese zu ihrer Gültigkeit eines einstimmig (der abgegebenen Stimmen) gefassten Beschlusses der Vertreterversammlung.
    8. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben oder Stimmkarte. Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn mindestens 10 Vertreter dies verlangen.
      Ist das Ergebnis zweifelhaft, so hat es der Vorsitzende durch Auszählung feststellen zu lassen. Er ist hierzu verpflichtet bei Beschlüssen, die einer besonderen Mehrheit bedürfen.
    9. Die Vertreterversammlung wird von einem Mitglied des Aufsichtsrats geleitet.
    10. Beschlüsse der Vertreterversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben sind. Der Niederschrift ist der Beleg der Einberufung beizufügen.
    11. Hat die Genossenschaft weniger als 10.000 Mitglieder, so üben die Mitglieder ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich in der Generalversammlung aus. Diese tritt an die Stelle der Vertreterversammlung. Die Vorschriften über die Vertreterversammlung finden auf der Generalversammlung entsprechende Anwendung. Soweit für die Vertreterversammlung Mehrheitserfordernisse aufgestellt sind, gelten diese für die Generalversammlung.

Die Versammlung der Mitarbeitenden

  • § 17 Zusammensetzung
    1. Mitarbeitende sind diejenigen, die mehr als ein Jahr bei der Genossenschaft oder bei einem von ihr beherrschten Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder sonst wesentlich für die Genossenschaft tätig waren und vom Vorstand als Mitglieder der Versammlung der Mitarbeitenden anerkannt wurden. Binnen einem Monat nach Zugang eines Antrags auf Anerkennung als Mitarbeitende oder Mitarbeitender soll der Vorstand entscheiden. Lehnt der Vorstand ab, so steht der oder dem Abgelehnten die Berufung an die Versammlung der Mitarbeitenden zu. Die Versammlung der Mitarbeitenden entscheidet endgültig. Entfallen die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Vorstand die Eigenschaft als Mitarbeitende oder Mitarbeitender wieder aberkennen. Die Vorschriften über das Verfahren beim Ausschluss eines Mitgliedes (§ 7 Absatz 3, 4 der Satzung) gelten entsprechend. Den Mitarbeitenden steht gegen die Entscheidung des Vorstands (Aberkennung der Mitgliedschaft in der Mitarbeiterversammlung) nur die Berufung an die Versammlung der Mitarbeitenden zu. Die Eigenschaft und die Rechte als Mitarbeitende sind an die Person des Mitarbeitenden gebunden. Sie sind weder veräußerbar noch vererblich noch sonst übertragbar. Der Vorstand hat eine Liste der Mitarbeitenden zu führen, die von allen Mitarbeitenden eingesehen werden kann.
      Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands sind zur Teilnahme an der Versammlung der Mitarbeitenden berechtigt und verpflichtet. Sie haben kein Stimmrecht.
    2. Die Rechte der Mitarbeitenden und die Rechte der Versammlung der Mitarbeitenden nach dieser Satzung sind Sonderrechte. Sie können nicht ohne Zustimmung von 3/4 der Mitglieder der Versammlung der Mitarbeitenden durch Satzungsänderung oder auf sonstige Weise entzogen werden. Ein jedes Mitglied der Versammlung der Mitarbeitenden kann die Rechte der Versammlung der Mitarbeitenden im eigenen Namen gerichtlich geltend machen.
      Die Versammlung der Mitarbeitenden setzt sich aus allen mitarbeitenden Genossenschaftsmitgliedern, die gemäß Absatz 1 dieses § festgestellt worden sind, zusammen.
      Die Mitglieder der Versammlung der Mitarbeitenden haben ein Auskunftsrecht gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat. Innerhalb der Versammlung der Mitarbeitenden können sie Unterrichtung verlangen über Angelegenheiten der Genossenschaft, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie darf verweigert werden, wenn
      1. sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen Nachteil zuzufügen,
      2. der Vorstand oder der Aufsichtsrat sich strafbar machen durch die Erteilung der Auskunft oder gegen satzungsgemäße, gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungsbestimmungen verstoßen würde, und
      3. soweit arbeits- oder dienstvertragliche Angelegenheiten berührt werden.

  • § 18 Sitzungen der Versammlung der mitarbeitenden Mitglieder der Genossenschaft
    1. Die Versammlung der Mitarbeitenden und ihre Mitglieder als Teilnehmer der Versammlung haben das Recht, Beschlüssen der Vertreterversammlung zu widersprechen. Die Vertreterversammlung muss ihre Beschlüsse dann mit den in § 16 bezeichneten Mehrheiten erneut beschließen, damit diese Gültigkeit erlangen.
    2. Die Versammlung der mitarbeitenden Mitglieder der Genossenschaft und diese als Teilnehmer der Versammlung haben das Recht, die Mitglieder des Vorstands im Rahmen des § 28 zu bestellen und gegen Beschlüsse des Vorstands über den Verkauf von Geschäftsanteilen (§ 26 Absatz 3 der vorliegenden Satzung) Veto einzulegen.
    3. Im Rahmen der Berichterstattung über den Jahresabschluss hat der Vorstand die Versammlung der Mitarbeitenden zu unterrichten über die Lage, Entwicklung und Ziele der Genossenschaft. Der Aufsichtsrat kann sich zu diesem Bericht äußern.
    4. Ein Redaktionsstatut bedarf zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung der Versammlung der mitarbeitenden Mitglieder der Genossenschaft.

  • § 19 Frist und Zeitpunkt
    1. Die ordentliche Versammlung der Mitarbeitenden findet innerhalb von zwei Wochen nach jeder Vertreterversammlung statt, außerordentliche Versammlungen der Mitarbeitenden finden nach Bedarf statt. Die Versammlung wird in der Regel vom Vorstand einberufen. Verzögert der Vorstand die Einberufung, so ist der Aufsichtsrat dazu verpflichtet, soweit nach Satzung die Einberufung einer Versammlung der Mitarbeitenden geboten ist.
    2. Eine Versammlung der Mitarbeitenden muss ferner ohne Verzug einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitarbeitenden in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Benennung des Zwecks und der Gründe für die Einberufung dies verlangt.
      In gleicher Weise können die Mitglieder der Versammlung der Mitarbeitenden auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände für die Beschlussfassung angekündigt werden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, dann kann ein von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Versammlung der Mitarbeitenden beauftragter Mitarbeiter die Versammlung einberufen.
    3. Die Versammlung der Mitarbeitenden wird durch Einladung der taz-Mitarbeiter spätestens eine Woche vor ihrem Stattfinden einberufen. In dringenden Eilfällen kann die Einberufungsfrist auf drei Tage abgekürzt werden. Die Einberufung ist vom Vorstand oder vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen, wenn dieser die Einladung vornimmt, oder von dem beauftragten Mitarbeitervertreter und hat die Tagesordnung zu enthalten. Die Einladung erfolgt durch Aushang in den Geschäftsräumen der taz-Unternehmen. Zusätzlich kann durch Anzeige in der Tageszeitung oder schriftlich durch einfachen Brief eingeladen werden.
    4. Versammlungsort ist Berlin. Das Nähere bestimmt der Einladende.
      Dieser bestimmt auch die Tagesordnung. Anträge sind zu berücksichtigen, die so rechtzeitig gestellt werden, dass sie noch fristgerecht angekündigt werden können. Anträge sind nur im Rahmen der Zuständigkeit der Versammlung der Mitarbeitenden zulässig.
    5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens drei Tage vor der Versammlung der Mitarbeitenden in der für die Einberufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse über die Leitung der Versammlung sowie für Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Versammlung der Mitarbeitenden.
    6. Die Versammlung der Mitarbeitenden ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse, mit der die Versammlung der Mitarbeitenden einer Satzungsänderung widerspricht (§ 16 Absatz 7 letzter Satz), bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
    7. Die Versammlung der Mitarbeitenden fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    8. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben oder Stimmkarte. Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn mindestens zehn Mitarbeiter dies verlangen. Ist das Ergebnis zweifelhaft, so hat es der Vorsitzende durch Auszählung feststellen zu lassen. Er ist hierzu verpflichtet bei Beschlüssen, die einer besonderen Mehrheit bedürfen.
    9. Die Versammlung wird im Falle ihrer Einberufung durch einen von der Versammlung zu wählenden Vorsitzenden geleitet.
    10. Beschlüsse der Versammlung der Mitarbeitenden sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben ist. Der Niederschrift ist der Beleg der Einberufung beizufügen.

Der Aufsichtsrat

  • § 20 Zusammensetzung
    1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Ist nach den Gesetzen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer eine höhere Zahl festzusetzen, so gilt die danach zulässige Mindestgröße des Aufsichtsrats.
    2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören oder dauernde Stellvertreter des Vorstands sein. Frühere Mitglieder des Vorstands dürfen erst nach erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
    3. Die Wahl des Aufsichtsrats erfolgt durch die Vertreterversammlung, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Erhalten die Bewerber weniger als 2/3 der gültigen Stimmen, so sind sie nicht gewählt. Der Wahlgang ist so lange zu wiederholen, bis die zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder mindestens 2/3 der gültigen Stimmen erreicht haben.

  • § 21
    1. Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 31 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
    2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen.
    3. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine im Rahmen der Empfehlung des Revisionsverbands vom Vorstand festzusetzende Vergütung.

  • § 22
    1. Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
      1. den Vorstand bei seiner Geschäftsführung im Rahmen von Gesetz und Satzung zu überwachen und sich von dem Gange der Angelegenheit der Genossenschaft zu unterrichten;
      2. den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss zu prüfen und darüber der Vertreterversammlung und der Versammlung der Mitarbeitenden vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten;
      3. sich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen einer durch den Prüfungsverband vorgenommenen Prüfung zu erklären;
      4. der Versammlung der Mitarbeitenden für die Wahl von Mitgliedern des Vorstands Vorschläge zu machen;
      5. Mitglieder des Vorstands vorläufig ihres Amtes zu entheben und wegen der einstweiligen Fortführung der Geschäfte das Erforderliche zu veranlassen;
      6. die Vertreterversammlung oder Versammlung der Mitarbeitenden zu berufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint und der Vorstand sie nicht einberuft;
      7. die Genossenschaft bei Rechtsgeschäften und Prozessen mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten;
      8. soweit erforderlich, die Dienst- und Arbeitsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands abzuschließen;
      9. die Mitwirkung an der Bestimmung der weiteren, nicht gewählten Mitglieder des Vorstands gemäß § 28 Absatz 1.
    2. Der Aufsichtsrat hat seine Aufgaben unter Beachtung und Förderung der Grundsätze und Ziele der genossenschaftlichen Zusammenarbeit zu erfüllen.
    3. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sie mit der Erfüllung einzelner seiner in der Geschäftsordnung oder durch Einzelbeschluss festgelegten Aufgaben betrauen. Auf die Ausschüsse sind §§ 23 bis 35 entsprechend anzuwenden.

  • § 23
    1. Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 33 Absatz 1 Ziffer 1).
    2. Der Vorsitzende hat eine Sitzung mit Angabe der Verhandlungsgegenstände zu berufen, wenn es der dritte Teil der Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Vorstand unter schriftlicher Mitteilung der Beratungsgegenstände verlangt.

  • § 24
    1. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zu einer Beschlussfassung ist die Beteiligung aller Aufsichtsratsmitglieder erforderlich.
    2. Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse in dringenden Fällen auch schriftlich oder fernmündlich fassen, wenn jedes Mitglied mit der Abgabe seines Votums die Zustimmung zu diesem Verfahren erklärt. Im Falle fernmündlicher Beschlussfassung ist das Votum durch schriftliche Erklärung an den Aufsichtsratsvorsitzenden zu bestätigen.
    3. Beschlüsse des Aufsichtsrats sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Im Übrigen wird das Verfahren bei den Beratungen und Beschlüssen des Aufsichtsrats in einer Geschäftsordnung geregelt.
    4. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. Letzterer vertritt den Vorsitzenden als Stellvertreter.

  • § 25
    1. Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Vertreterversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Vertreterversammlung, die für das 3. Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
    2. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so hat auf der nächsten ordentlichen Vertreterversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds zu erfolgen. Bis zur Vertreterversammlung, auf der die Ersatzwahl stattfindet, besteht der Aufsichtsrat nur aus den verbleibenden Mitgliedern.
    3. Jährlich scheidet 1/3 der Aufsichtsratsmitglieder nach Maßgabe ihrer Amtszeit aus; bei einer nicht durch drei teilbaren Mitgliederzahl scheidet zuerst der geringere Teil aus. In den beiden ersten Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Satzung entscheidet das Los, wenn das Ausscheiden nicht nach der Amtszeit bestimmt werden kann.

Der Vorstand

  • § 26
    1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft in eigener Verantwortung, soweit er darin nicht durch Gesetz oder Satzung beschränkt ist. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Vertretung dem Aufsichtsrat obliegt.
    2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
      1. die Interessen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder unter Beachtung und Förderung der Grundsätze und Ziele der genossenschaftlichen Zusammenarbeit zu wahren;
      2. die Geschäfte der Genossenschaft zu führen;
      3. den Jahresabschluss aufzustellen und vorzulegen;
      4. einen das folgende Jahr sowie einen mindestens drei Jahre umfassenden Wirtschaftsplan aufzustellen;
      5. ein Verzeichnis der Mitglieder (Mitgliederliste) gem. §§ 30 und 31 GenGes. zu führen;
      6. über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
        6a.  über die Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder der Versammlung der Mitarbeitenden zu entscheiden;
      7. die Liste der Mitglieder der Versammlung der Mitarbeitenden zu führen.
    3. Den Verkauf von Geschäftsanteilen an von der Genossenschaft gehaltenen Gesellschaften, nicht aber den Gesamtverkauf kann der Vorstand tätigen, sofern
      -- er dies einstimmig beschließt, und
      -- die Mehrheit der Mitglieder der Versammlung der Mitarbeitenden nicht ein Veto dagegen einlegt. Zu dieser Frage kann ein jedes Mitglied der Versammlung der Mitarbeitenden gegenüber dem Vorstand sein Votum schriftlich abgeben.

  • § 27
    1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands müssen der Genossenschaft angehören. Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen dem Vorstand der Genossenschaft nicht angehören. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
    2. Die Genossenschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch zwei Prokuristen.

  • § 28
    1. Die Versammlung der Mitarbeitenden wählt drei Mitglieder des Vorstands. Die gewählten Mitglieder des Vorstands bestimmen gemeinsam mit dem Aufsichtsrat bis zu zwei weitere Mitglieder des Vorstands, und zwar aus dem Kreis der Geschäftsführer des Verlages der Tageszeitung "die taz", als hauptamtliche Mitglieder des Vorstands. Der Aufsichtsrat hat bei der Bestimmung der zwei nicht gewählten Vorstandsmitglieder im Verhältnis zu den drei Stimmen des Vorstands nur zwei Stimmen.
    2. Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden auf drei Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit jeweils für drei Jahre ist zulässig. Die Verlängerung der Amtszeit obliegt der Versammlung der Mitarbeitenden. Sie bedarf eines neuen Beschlusses der Versammlung der Mitarbeitenden, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, die zugleich Geschäftsführer der taz sind, endet mit ihrer Abberufung durch die gewählten Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, der bei dieser Entscheidung nur mit zwei Stimmen wiegt, oder mit ihrer Abberufung als Geschäftsführer.

  • § 29
    1. Der Widerruf der Vorstandsmitglieder ist jederzeit durch einen auf Enthebung aus dem Amt lautenden Beschluss der Versammlung der Mitarbeitenden oder durch einen entsprechenden Beschluss der Vertreterversammlung möglich, wobei jeweils eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
    2. Der vorläufigen Amtsenthebung durch den Aufsichtsrat haben sich die Mitglieder des Vorstands bis zur endgültigen Entscheidung der Vertreterversammlung zu fügen.

  • § 30
    Ist ein Mitglied des Vorstands verhindert, sein Amt auszuüben, so kann der Aufsichtsrat eines seiner Mitglieder zum Stellvertreter bestellen. Solange die Stellvertretung dauert und bis zur Entlastung des Stellvertreters, darf dieser als Mitglied des Aufsichtsrats nicht tätig sein.

  • § 31
    Die Mitglieder des Vorstands haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Bei Verletzung ihrer Pflichten haften sie der Genossenschaft für den entstandenen Schaden persönlich und als Gesamtschuldner.

  • § 32
    1. Der Vorstand fasst seine Entschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    2. Über Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von den Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben sind.

Gemeinsame Zuständigkeit von Aufsichtsrat und Vorstand

  • § 33
    1. Übereinstimmender Beschlüsse, die in getrennten Abstimmungen von Aufsichtsrat und Vorstand zu fassen sind, bedarf die Regelung folgender Angelegenheiten:
      1. die Aufstellung der Geschäftsordnung für den Vorstand und den Aufsichtsrat;
      2. die Bestellung der Delegierten für genossenschaftliche Tagungen;
      3. die nach § 11 Abs.3 zu erlassende Wahlordnung;
      4. der Vorschlag für die Tagesordnung der Vertreterversammlung.
        Bei der Beschlussfassung zu Ziff.3 muss der Beschluss des Vorstands einstimmig gefasst werden.
    2. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats zu nachfolgenden Handlungen:
      1. Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses/Fehlbetrages;
      2. zum Erwerb oder zur Veräußerung von Vermögensgegenständen, soweit der Wert im Einzelfall 1.022.583,7 Euro übersteigt;
      3. zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten an Grundstücken, zum Erwerb oder zur Veräußerung von Lizenzen oder ähnlichen Rechten, soweit der Wert im Einzelfall 2.556.459,4 Euro übersteigt;
      4. zur Aufstellung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr. Nach Ziff.2 zustimmungsbedürftige Maßnahmen sind mit der Beschlussfassung über den das folgende Geschäftsjahr umfassenden Wirtschaftsplan genehmigt, wenn die Maßnahme im Wirtschaftsplan gesondert ausgewiesen wurde. Will der Vorstand im Laufe des Geschäftsjahres von einem solchen Beschluss wesentlich abweichen, so ist eine erneute Beschlussfassung erforderlich.
    3. Ist die vom Vorstand gewünschte Einwilligung des Aufsichtsrats nach Abs.2 wegen der Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig herbeizuführen und würden der Genossenschaft durch eine Verzögerung Nachteile erwachsen, so kann die Einwilligung des Aufsichtsrats durch die Einwilligung des Aufsichtsratsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters, ersetzt werden. Der Aufsichtsrat ist in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

  • § 34
    1. Gemeinschaftliche Sitzungen des Aufsichtsrats und des Vorstands müssen stattfinden, wenn der dritte Teil der Mitglieder des Aufsichtsrats es unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangt. Den Vorsitz in den gemeinschaftlichen Sitzungen führt ein Mitglied des Vorstandes nach Festlegung durch den Vorstand.
    2. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von den Mitgliedern des Vorstands sowie dem Vorsitzenden und dem Schriftführer des Aufsichtsrats zu unterschreiben sind.

Gemeinsame Vorschriften für die Organe der Genossenschaft

  • § 35
    1. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht bei Beschlüssen, durch die dem Mitglied Entlastung erteilt oder durch die es aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden soll.
      Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder der vertretene Genosse zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder den vertretenen Genossen einen Anspruch geltend machen soll (§ 43 Abs.6 GenG).
    2. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
    3. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt.

Eigene Betriebsmittel der Genossenschaft

  • § 36
    1. Die Einlage, mit der sich jedes einzelne Mitglied beteiligt (Geschäftsanteil), beträgt 500,- Euro
    2. Die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil müssen bis zum Schluss des zweiten auf den Beitritt folgenden Geschäftsjahres vollständig eingezahlt sein. Nach Ablauf des ersten auf den Beitritt folgenden Geschäftsjahres soll mindestens die Hälfte des Geschäftsanteils eingezahlt sein.
    3. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Nachschüsse zu leisten.

  • § 37
    1. Die Beteiligung eines Mitglieds mit mehreren Geschäftsanteilen ist zulässig. Es können höchstens 50 Geschäftsanteile übernommen werden.
    2. Bevor der erste Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, kann ein weiterer Geschäftsanteil nicht übernommen werden. Das Gleiche gilt vor der Übernahme jedes weiteren Geschäftsanteils. Ein Mitglied, das einen weiteren Geschäftsanteil übernehmen will, hat darüber eine schriftliche unbedingte Erklärung abzugeben. Die Erklärung ist vom Vorstand nach Zulassung des Mitglieds zum weiteren Geschäftsanteil in die vom Vorstand zu führende Mitgliederliste aufzunehmen.

  • § 38
    Die Einzahlungen und Gutschriften auf die Geschäftsanteile abzüglich etwaiger Verlustabschreibungen bilden das Geschäftsguthaben. Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Gegen die Verpflichtung zur Einzahlung des Geschäftsanteils ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

  • § 39
    1. Zum Ausgleich eines aus der Bilanz sich ergebenden Jahresfehlbetrags dient die gesetzliche Rücklage.
    2. Sie wird gebildet durch:
      1. die Überweisung von mindestens zwanzig von hundert aus dem bilanzmäßigen Jahresüberschuss;
      2. die verfallenen Geschäfts und Ausschüttungsguthaben.
    3. Der gesetzlichen Rücklage sind so lange Mittel zuzuführen, bis mindestens 20% der gesamten Geschäftsanteile erreicht ist.
    4. Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine weitere Ergebnisrücklage gebildet, der die nach einer umsichtigen Geschäftsführung gebotenen Mittel zuzuführen sind.

Rechnungswesen und Jahresabschluss

  • § 40
    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    2. Der Vorstand ist verantwortlich für ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Rechnungswesen. Er hat unverzüglich für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss und berichtet über das Ergebnis der Vertreterversammlung und der Versammlung der Mitarbeitenden. Auch stellt er die Anträge auf Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

  • § 41
    1. Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds ist zu verzinsen. Der Mindestzinssatz beträgt 4%. Der Vorstand kann einen höheren Zinssatz festsetzen. Die Verzinsung der Geschäftsguthaben regelt sich nach den Bestimmungen des § 21 a Genossenschafts-Gesetz. Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuss und einen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrages Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden.
    2. Den Mitgliedern kann eine Rückvergütung auf ihren Umsatz mit der Genossenschaft gewährt werden. Art und Höhe der Rückvergütung werden durch Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgesetzt. Bis zur völligen Auffüllung des Geschäftsanteils ist die Rückvergütung des Mitglieds oder ein Teil hiervon auf den Geschäftsanteil gutzuschreiben.
    3. Neben oder anstelle einer Rückvergütung kann den Mitgliedern durch Beschluss der Vertreterversammlung eine Dividende nach Maßgabe der Geschäftsguthaben gezahlt werden.
    4. Der Anspruch auf Verzinsung, Rückvergütung oder Dividende ist sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres fällig. Der Ausschüttungsbetrag wird den Mitgliedern unbar bereitgestellt, soweit er nicht bis zur völligen Auffüllung eines Geschäftsanteils darauf gutgeschrieben wird. Der Anspruch auf die Ausschüttung verjährt binnen zehn Jahren, gerechnet vom Tage der Beschlussfassung an.

  • § 42
    Ein bilanzmäßig ausgewiesener Jahresfehlbetrag kann zulasten der Ergebnisrücklagen oder Geschäftsguthaben ausgeglichen oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. Die Vertreterversammlung entscheidet darüber, ob der Ausgleich zulasten der Geschäftsguthaben oder der Ergebnisrücklagen oder zulasten beider erfolgen soll. Bei Abschreibungen der Geschäftsguthaben ist auszugehen von der Höhe, die das einzelne Geschäftsguthaben nach § 38 i.V.m. § 36 Absatz 2 in einem von der Vertreterversammlung zu bestimmenden Zeitpunkt erreicht haben müsste.

Genossenschaftliche Zusammenschlüsse

  • § 43
    Die Genossenschaft und ihre verselbstständigt in anderer Rechtsform geführten Einrichtungen und in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Tochtergesellschaften gehören dem Revisionsverband deutscher Konsumgenossenschaften e.V., Hamburg, an.

Bekanntmachungen

  • § 44
    1. Die gesetzlich und satzungsmäßig vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen unter ihrer Firma und sind von den Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen. Beruft der Aufsichtsrat die Vertreterversammlung ein, so unterzeichnet statt des Vorstands der Vorsitzende des Aufsichtsrats.
    2. Die Bekanntmachungen erfolgen in der Zeitung "die tageszeitung".

Auflösung der Genossenschaft

  • § 45
    1. Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch Beschluss der Vertreterversammlung mit den nach § 16 Absatz 7 erforderlichen Mehrheiten und Verfahren.
    2. Über das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten etwa noch verbleibende Vermögen ist nach den Beschlüssen der letzten Vertreterversammlung zu verfügen. Die Verteilung dieses restlichen Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

  • § 46
    1. Die Gründungsmitglieder der Genossenschaft sind Mitglieder der Versammlung der Mitarbeitenden im Sinne dieser Satzung. Die Mitgliedschaft endet mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister.
    2. Die Amtszeit des ersten Vorstands und des ersten Aufsichtsrats endet spätestens 3 Monate nach der Eintragung der Genossenschaft.