Newsletter 10/2010 – Informationspflichten von Website-Betreibern

Wenn Sie eine Website haben, haben Sie eine ganze Menge Arbeit am Hals. Hinzu kommt, dass Sie damit auch eine ganze Menge Pflichten haben. Je erfolgreicher Ihre Site ist, um so wichtiger sollten Sie diese nehmen. Denn Erfolg ruft nicht nur Neider auf den Plan, sondern oft auch Abmahner. Wettbewerber können Ihnen über einen Anwalt eine kostenpflichtige Abmahnung schicken, wenn Sie Ihre Pflichten nicht ernst nehmen. Und seit einigen Wochen sind sogar noch mehr Pflichten hinzu gekommen – die Informationspflichten für Dienstleister.

Impressumspflicht

Doch zunächst zu den schon länger bestehenden Pflichten. Am wichtigsten ist das Telemediengesetz (TMG), das seit dem 1.3.2007 gilt. Es hat das Teledienstegesetz (TDG) von 2002 abgelöst. Für die Praxis hat sich dadurch eigentlich nichts Neues ergeben. Es gilt nach wie vor:

Fast jede Website muss bestimmte Angaben zu ihren Betreibern machen. Diese stehen im meist so genannten „Webimpressum“.

Wen betrifft die Kennzeichnungspflicht?

Laut TMG alle „geschäftsmäßigen Teledienste“. Rein private Sites sind also ausgenommen. Unklar ist aber, ob etwa eine Bannerwerbung schon genügt, um eine private Homepage zum geschäftsmäßigen Teledienst zu machen. Denn damit werden mit der Site Geschäfte gemacht – und nach strenger Auslegung wäre damit ein Impressum nötig.

Gehen Sie also lieber auf Nummer sicher.

Was ist ein Impressum?

Der Begriff stammt aus dem Druckwesen und kommt vom lateinischen imprimere (hinein-, aufdrücken). Jede Zeitung und Zeitschrift braucht ein Impressum, das die Verantwortlichen nennt. Im Web ist dieser Begriff eigentlich Quatsch, weil hier nichts gedruckt wird. Aber er ist schon weit verbreitet und wird sich wohl dauerhaft durchsetzen – so wie der Begriff der „Seiten“ im Web.
Die dahinter stehende Idee ist sinnvoll: Der Benutzer soll wissen, mit wem er da eventuell Geschäfte macht. Doch das Gesetz ist teilweise unklar und umständlich und wird von manchen dubiosen Geschäftsleuten zu Abmahn-Serien missbraucht.

Was gehört ins Impressum?

Diese Frage lässt sich leider gar nicht so einfach beantworten, da das davon abhängt, was Sie für eine Site erstellen, wer sie betreibt und welches Ziel sie verfolgt.

Das TMG schreibt vor, dass „folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“ sind:

  1. Namen und Anschrift der Betreiber. (Den Vornamen sollten Sie nicht abkürzen, auch das gab vor Gericht schon einmal Ärger.)
    Bei Unternehmen, Genossenschaften und Vereinen zusätzlich der Name des Vertretungsberechtigten.
  2. E-Mail-Adresse und Telefonnummer.
    (Die Telefonnummer ist zwar nicht explizit im Gesetzestext erwähnt, ergibt sich aber aus der Begründung, die für die Interpretation herangezogen wird.)
  3. Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das die Betreiber eingetragen sind, und die Registernummer.
  4. Bei Berufen, die wie Handwerker, Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt oder Arzt Angaben über
    • die Kammer, welcher die Betreiber angehören,
    • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde,
    • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind. (Das ist nicht genauer erklärt, im Normalfall genügt hier ein Link zu den genannten Regelungen auf einer anderen Website, z.B. bei der Handwerkskammer.)
  5. Ist Ihre Tätigkeit zulassungspflichtig, muss die zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden (etwa bei Gastronomiebetrieben, Maklern, Banken, Bauträgern oder Fahrschulen).
  6. Falls die Betreiber eine Umsatzsteueridentifikationsnummer haben, diese Nummer. (Die normale Steuernummer ist damit nicht gemeint, sondern nur die speziell für Geschäfte innerhalb der EU nötige USt.-ID.)
  7. Ebenso müssen Sie Ihre Wirtschafts-Identifikationsnummer angeben, sofern Sie eine haben. Haben Sie keine, müssen Sie diese nicht eigens beantragen.

Verstöße gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung werden mit bis zu 50.000 Euro geahndet.

Wohin gehört das Impressum?

Im TMG steht, die Informationen müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. In der Praxis heißt das, die Angaben sollten unter einem Link aufrufbar sein, der einen dieser Titel trägt:

  • Impressum
  • Webimpressum
  • Anbieterkennzeichnung
  • Kontakt

Wichtig ist, dass dieser Link auf jeder einzelnen Seite Ihrer Site steht und dass er dort so präsent wie möglich platziert ist – also am besten so, dass man nicht scrollen muss, um ihn zu sehen.

Problematisch kann es unter Umständen werden, wenn die Linkbezeichnung nicht eindeutig ist, die Angaben tiefer auf der Site versteckt sind oder wenn der Link nicht von jeder Seite aus zugänglich ist.

Welche Vorschriften gibt es noch?

Eine ganze Menge, insbesondere, wenn über die Site Waren bestellt werden können oder anderweitig Geschäftsabschlüsse zustande kommen. In solchen Fällen sollten Sie generell einen Anwalt zu Rate ziehen.

Betreiben Sie Meinungsbildung durch Kommentare oder Berichte (redaktionell-journalistische Texte) auf der Site, ist die Angabe eines inhaltlich Verantwortlichen nötig. Wenn Sie nur Produkte oder Dienstleistungen beschreiben, brauchen Sie das nicht.

Neu: Informationspflichten für Dienstleister

Die Verordnung über die Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) ist seit Mitte Mai in Kraft und setzt letztlich die EU-Dienstleistungsrichtline um. Wie der Name sagt, betrifft sie alle, die Dienstleistungen anbieten (mit ganz wenigen Ausnahmen wie Lotterien oder Anbieter von Sicherheitsdienstleistungen). Sie gilt, gleich, ob Sie für Unternehmen oder für Privatkunden arbeiten. Allerdings ist niemand verpflichtet, seine Informationspflichten auf seiner Website zu erfüllen, man macht sich das Leben damit aber meist leichter. Solange Sie keinen Vertragsabschluss übers Internet anbieten, sondern Ihre Website nur als Informationsmedium nutzen, können Sie diese Informationen auch auf anderem Wege zu Ihren potenziellen Kunden bringen.

Was muss ich angeben?

Es gibt Informationen, die „ständig bereitgehalten“ werden müssen:

  • die Dinge, die auch nach TMG erforderlich sind
  • evtl. bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen
  • AGBs, wenn Sie solche verwenden und Ihr Gerichtsstand, wenn Sie einen solchen angeben
  • abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherungen mit Name und Anschrift des Versicherers

Und es gibt Informationen, die „auf Anfrage geboten“ werden müssen:

  • berufsrechtliche Regelungen
  • multidisziplinäre Tätigkeiten und eventuelle beruflichen Gemeinschaften mit anderen Personen, die in direkter Verbindung zur Dienstleistung stehen
  • Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Interessenkonflikte zu vermeiden

Um das Ganze komplizierter zu machen, kann man wählen, wie man die Informationen seinen Kunden zugänglich macht. Die „ständig bereitzuhaltenden“ Informationen kann man Interessenten von sich aus direkt mitteilen, sie „am Ort der Dienstleistung oder des Vertragsabschlusses leicht zugänglich vorhalten“, sie im Web bereitstellen oder in allen Informationsunterlagen aufführen.
Die Informationen zu den „auf Anfrage zu bietenden Informationen“ müssen in allen ausführlichen Unterlagen zur Dienstleistung enthalten sein. In der Praxis heißt das, Sie können z.B. ein PDF mit allen diesen Informationen erstellen, das Sie auf Ihrer Website zum Download bereitstellen. Sicherheitshalber können Sie einen Ausdruck auch nochmal bei Vertragsabschluss übergeben.

Was ist eine Abmahnung?

Ganz vermeiden lässt es sich nicht, dass ein findiger Anwalt irgend etwas findet, was am Impressum nicht stimmt und Ihnen eine Abmahnung schickt. Das schreibt (etwas allgemeiner formuliert) jedenfalls das Justizministerium (!) auf seiner Website. Die Zeitschrift c’t spricht hierbei von einer „Bankrotterklärung“. Leider bedeutet das, dass Sie bei der Formulierung Ihres Webimpressums am besten einen Anwalt hinzuziehen, der auf Internet-Recht spezialisiert ist.

Eine Abmahnung ist ein Schreiben eines Rechtsanwalts (in Ausnahmefällen auch das eines Ihrer Konkurrenten), in dem Sie aufgefordert werden, einen (vermeintlichen oder tatsächlichen) Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Zukunft zu unterlassen. Das Unangenehme dabei ist, dass

  • Gebühren des abmahnenden Anwalts zu zahlen sind
  • ein Vertragsstrafeversprechen gefordert wird. Das ist die Verpflichtung, diesen Verstoß nicht mehr zu wiederholen und eine Strafe zu zahlen, falls man sich nicht daran hält.

Wer darf abmahnen?

Voraussetzung für eine gültige Abmahnung ist, dass der Abmahnende in einem Konkurrenzverhältnis zu Ihnen steht. Schickt ein Hersteller von Batterien einem Schreiner eine Abmahnung wegen seines fehlerhaften Webimpressums, ist diese ungültig.

Was tun, wenn Sie eine Abmahnung bekommen?

Sie können die Abmahnung ignorieren oder zurückweisen, aber für diesen Fall werden gerichtliche Schritte angedroht. Und falls Sie den Prozess verlieren, wird das Ganze deutlich teurer für Sie.
Ich empfehle Ihnen in jedem Fall, einen Anwalt einzuschalten, wenn Sie eine Abmahnung bekommen. Auch wenn Ihnen der Vorwurf absurd erscheint, sollten Sie sich absichern.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der sicherste Weg, eine Abmahnung zu vermeiden der ist, ein korrektes Webimpressum einzubauen. Sehen Sie lieber zu viele Informationen vor als zu wenig. Um ganz sicher zu gehen, sprechen Sie das jeweilige Webimpressum mit einem Anwalt durch.
Aber verlieren Sie nicht den eigentlichen Sinn des TMG aus den Augen: Es soll den Verbrauchern ermöglichen, alle für sie nötigen Informationen über den Betreiber einer Site zu bekommen. Gliedern Sie Ihr Webimpressum übersichtlich und platzieren Sie die wichtigen Angaben wie Adresse, Telefonnummer und E-Mailadresse möglichst deutlich. Dann entsprechen Sie den gesetzlichen Vorschriften und den Bedürfnissen der Benutzer.

Nutzlose Disclaimer

Noch immer stehen auf zahllosen Websites sogenannte Disclaimer oder Haftungsausschlussklauseln. Mit diesen distanzieren sich die Betreiber der Sites von den Links, die sie auf ihrer eigenen Website gesetzt haben.

Häufig findet man diese Formulierung:

In der deutschen Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, der Betreiber einer Homepage mache sich durch die Anbringung von Links auf fremde Internet-Seiten die dortigen Äußerungen zu eigen und sei damit unter bestimmten Umständen zum Schadensersatz verpflichtet (Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.5.1998, 312 O 85/98). Dies könne nur durch die ausdrückliche Distanzierung von Inhalten dieser Seiten verhindert werden. Wir betonen hiermit ausdrücklich, dass wir keinerlei Einfluss auf Gestaltung und Inhalt dieser Seiten haben.

Das ist ungefähr so sinnvoll, wie ein T-Shirt zu tragen, auf dem steht: „Ich war’s nicht!“ Wenn ich nichts Unrechtes tue, interessiert das niemanden. Und wenn ich in diesem T-Shirt falsch parke oder einen Banküberfall begehe, interessiert mein T-Shirt auch niemanden.

Angefangen hat die Disclaimer-Unsitte mit dem zitierten Urteil – das aber erstens nie rechtskräftig geworden ist und zweitens vollkommen falsch interpretiert wurde. Denn in dem verhandelten Fall hatte der Beklagte in der Tat einen Disclaimer auf seiner Site, in dem er sich von den verlinkten Seiten distanziert hatte. Er wurde aber dennoch für die Verlinkung zur Rechenschaft gezogen, weil er absichtlich auf verleumderische Inhalte verwies.

Die ganze Geschichte finden Sie sehr schön beschrieben im Blogpost Das Märchen vom „Link-Urteil“ (wovon ich mich ausdrücklich nicht distanziere ;-)).
Etwas nüchterner, dafür fachlich fundiert beschreiben die Anwälte Joerg Heidrich und Christoph Köster die Rechtslage in Ihrem Artikel Nutzloser Abwehrzauber – Zur Wirksamkeit von Web-Disclaimern, der auch in der Zeitschrift c’t erschienen ist.

Fazit: Sparen Sie sich den Disclaimer, verlinken Sie nur Seiten, für die Sie auch geradestehen, und kontrollieren Sie Ihre Links gelegentlich, ob sie noch auf die richtigen Inhalte weisen.

Links

www.bmj.bund.de/enid/69d531e443c31d36ac7ea4787ba5f8d8,0/Leitfaden_zur_Impressumspflicht/Erstellen_einer_Anbieterkennzeichnung_1hm.html
Hilfe-Seiten des Justizministeriums – das zugibt, dass es eine rechtlich wasserdichte Formulierung eines Webimpressums nicht geben kann

http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html
Telemediengesetz (TMG)

http://dejure.org/gesetze/TDG
Teledienstegesetz (TDG) – außer Kraft gesetzt

www.telemedicus.info/article/1722-Neue-Informationspflichten-fuer-Dienstleister.html
Gute Zusammenfassung der neuen Informationspflichten im Juristen-Blog Telemedicus

www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/org/wirtschaft/dlinfov.html
Die Verordnung im Volltext

www.e-recht24.de/impressum-generator.html
Hier finden Sie einen Webimpressum-Assistent, mit dem Sie einfach ein Musterimpressum für Ihre Site erstellen können. Er bietet auch den Einbau eines Disclaimers an, immerhin aber in einer modernisierten Fassung.

www.anwaltsinfo.de/themen/abmahnungen
Rechtliche Hintergründe und einige Tipps dazu, was Sie tun können, wenn Sie eine Abmahnung bekommen sollten.

Nachtrag vom 15.2.2011

Für Österreich gilt im Übrigen fast genau das Gleiche wie für Deutschland. Denn beide Länder haben lediglich die Richtlinien der EU umgesetzt. In Österreich ist das Webimpressum im § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt.

In der Schweiz ist die Situation anders, die Vorschriften sind hier weniger streng. Angebote, die sich aber (auch) an Personen in Österreich oder in Deutschland richten, müssen deren Anforderungen erfüllen. Insofern sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie ein Webimpressum nach EU-Vorgaben vorsehen.

Nachtrag vom 3.3.2017

Inzwischen brauchen Sie auch noch eine Datenschutzerklärung und eventuell weitere rechtliche Hinweise. Mehr dazu hier: Rechtliche Hinweise – was braucht jede Site? – Newsletter 3/2017

Nachtrag vom 2.4.2018

Aktuelle Infos zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den Anforderungen, die sie mit sich bringt, finden Sie hier: Brauche ich einen Datenschutzhinweis? Datenschutzgrundverordung (DSGVO) für Website-Betreiber – Newsletter 4/2018

7 Gedanken zu „Newsletter 10/2010 – Informationspflichten von Website-Betreibern“

Schreibe einen Kommentar